Streaming – was darf man, was nicht?

von Anne-Mareike Täschner

Die Streaming-Plattform Popcorn-Time sieht mindestens genauso schick aus wie Netflix oder Watchever. Die Filme dort sind sogar noch aktueller. Und kostenlos. Es gibt da nur einen Haken: Popcorn-Time ist nicht nur ein kostenloses Streaming-Portal, sondern eine Tauschbörse. Und genau da liegt das Problem. Das haben jetzt auch die Popcorn-Time-Nutzer zu spüren bekommen: Ihnen wehte in letzter Zeit besonders häufig Post vom Abmahnanwalt ins Haus. Denn während sich die Geister an der Frage, ob man nun legal Filme auf kinox.to gucken darf oder nicht, noch scheiden, ist die Rechtslage im Falle von Tauschbörsen eindeutig: Das darf man nicht. Denn da werden die Filme, die man sich ansieht, nicht einfach nur heruntergeladen, sondern gleichzeitig der Community zur Verfügung gestellt und somit wieder hochgeladen – und das ist strafbar. Was ist nun also legal, was nicht? Der Streaming-Dschungel ist teilweise unergründlich. Vieles ist geregelt, vieles liegt aber auch in einer Grauzone. Wir holen an dieser Stelle das Urheberrechts-Gesetzbuch heraus und versuchen ein bisschen Klarheit in den Streaming-Dschungel zu bringen und mit weitverbreiteten Vorurteilen aufzuräumen.

 

Was ist überhaupt Streaming?

Um Videomaterial im Internet anzuschauen, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Downloaden oder Streamen. Das Videoportal YouTube, die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender oder Video-On-Demand-Portale wie Netflix und Watchever nutzen die Streaming-Methode: Dabei werden per Klick die Filme online abgespielt. Es bedarf keiner speziellen Software und das Material wird im Normalfall nicht komplett heruntergeladen. Da der Stream in der Regel aber vor- und zurückgespult werden kann, werden die Daten im Zwischenspeicher des Computers (RAM) gespeichert, nicht jedoch auf der eigentlichen Festplatte. Die Datei kann deshalb nicht einfach weitergegeben werden. Ein Stream ist kein direkter Download, sondern nur ein Abspielen eines online verfügbaren Videos oder Songs im Browser oder einer speziellen Software, etwa dem Spotify-Player. Anders beim Download: Hier wird die Datei direkt vom Server auf die Festplatte des Computers heruntergeladen. Anschließend kann man die lokal gespeicherte Datei abspielen oder auf andere Speichermedien kopieren.

 

Viele Portale sind kostenlos, nicht alle sind legal

Streams sind nicht per se illegal. Die meisten legalen Video-Streaming-Dienste wie YouTube sind kostenlos und finanzieren sich über Werbung. Legale Video-on-Demand-Portale wie Netflix und Watchever sind dagegen größtenteils kostenpflichtig und funktionieren meist über ein Abo-Modell, bei dem man monatlich einen festen Betrag zahlt und sich dafür so viele Filme ansehen kann, wie man möchte. Aktuelle Kinofilme sucht man hier allerdings vergebens. Schwieriger wird es bei Seiten wie kinox.to, auf denen sich aktuelle Kinofilme oder Serien streamen lassen. Die Betreiber dieser Seiten handeln illegal, da sie weder Lizenzgebühren an die Urheber zahlen, noch Verwertungsrechte an den angebotenen Werken besitzen. Durch die Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Materials machen sie sich strafbar. Doch wie steht es um die Nutzer, machen die sich auch strafbar?

Die Rechtlage in Deutschland ist hier nicht ganz eindeutig. Wie gesagt, beim Streaming werden einzelne Datenpakete des gestreamten Materials auf dem Computer zwischengespeichert. Es wird also eine Kopie erzeugt und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältig, wenn auch nur vorrübergehend. Eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG „zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern […]“ gestattet, aber nur „[…] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Die auf kinox.to angebotenen Inhalte sind aber eindeutig rechtswidrig – das sollte selbst Laien auffallen. Schließlich werden hier die aktuellen Kinofilme für lau angeboten. Daraus folgt: Auch der Nutzer begeht beim Streamen von Filmen auf illegalen Portalen wie kinox.to einen Urheberrechtsverstoß – oder nicht? Nicht ganz, denn § 44a UrhG erlaubt „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen“, solange diese „flüchtig oder begleitend sind und einen integralen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen“. Bei den während des Streamens zwischengespeicherten Daten handelt es sich im Grunde um solche flüchtigen Vervielfältigungen, da sie nicht dauerhaft bestehen und auch nicht weitergegeben werden können. Demnach ist das Streamen von Filmen auf solchen Portalen nicht unbedingt  illegal.  Dieser Auffassung schließt sich auch das Bundesjustizministerium an. Bislang gibt es allerdings keine Gerichtsurteile und manche Rechtsexperten widersprechen dieser Auslegung des Urheberrechts. Bis es eine verbindliche Rechtsprechung gibt, bewegen sich die Nutzer von kinox.to in einer rechtlichen Grauzone.

 

Nur Anschauen, nicht weiterverbreiten

Das Rechtslage um das Streamen von Filmen auf illegalen Filmportalen ist also kompliziert. Wegen des Anschauen eines Films auf einem illegalen Streaming-Portal wird jedoch kein User eine Abmahnung vom Abmahnanwalt bekommen. Nur herunterladen oder gar weiterverbreiten sollte man nichts. Das kann nämlich schnell teuer werden. Einige Streaming-Portale, unter anderem auch Popcorn-Time, sind so angelegt, dass eine Datei heruntergeladen und dann wieder anderen Nutzern angeboten wird. Das passiert teilweise unbemerkt im Hintergrund bei sogenannten Peer-2-peer- oder Torrent-Netzwerken. Diese Tauschbörsen sind illegal, da hier urheberrechtliche geschützte Inhalte unerlaubt verbreitet werden. Auch der Nutzer macht sich hier strafbar, da er die Inhalte selbst verbreitet. Er begeht somit eine klare Urheberrechtsverletzung und das kann sehr schnell sehr teuer werden. In solch einem Fall sollte man besser einen Anwalt zu Rate ziehen, denn nicht jedes Mahnschreiben ist immer gerechtfertigt und jede Gebühr in ihrer Höhe zulässig.

 

Achja…

Darf man eigentlich die Tonspur eines YouTube-Videos aufzeichnen und als MP3 speichern? Hier sind sich die Juristen nicht einig. Einige vertreten die Auffassung, dass bei diesem Vorgang mittels der verwendeten Software die technischen Schutzmaßnahmen ausgehebelt werden. Der Großteil der Experten wiederum hält das Aufzeichnen der Tonspur für unproblematisch, denn der Vorgang ist im Prinzip vergleichbar mit einer Aufnahme im Radio und deshalb erlaubt. Und wenn man sie nicht weiterverkauft, ist auch das Verschenken einer Privatkopie der Songs an Freunde und Familie erlaubt.

Foto: flickr.com/John Trainor (CC BY 2.0)