Kultur im Netz – Ein Spannungsfeld: Verkaufe gebrauchtes E-Book, wie neu

von Stefan Reuter

E-Books und mp3s dürfen im Gegensatz zu ihren analogen Vorläufern nicht weiterverkauft, verliehen oder vererbt werden. Zumindest nach der aktuellen Gesetzeslage. Auch für Hollywood-Stars werden keine Ausnahmen gemacht, weswegen Bruce Willis angeblich Apple verklagen wollte. Doch die Gesetzeslage ändert sich. Es könnte also bald wirklich Flohmärkte für digitale Kulturgüter geben.

Stirb langsam, Apple

Auch ein Action-Held vom Format eines Bruce Willis muss sich mit zunehmendem Alter Gedanken darüber machen, wie er seinen Besitz unter seinen Liebsten verteilen will. Der Star der „Stirb langsam“-Reihe will angeblich seine beachtliche Musiksammlung seinen drei Töchtern vererben – und darf das nicht, wie die Sun berichtete. Das Problem liegt darin, dass die besagte Sammlung auf iTunes erworben wurde.

Was vielen nicht bewusst ist: Mit dem „Kauf“ eines digitalen Musikstücks erwirbt der Kunde lediglich Nutzungsrechte, die mit dem Tod aufgehoben sind. Auch wenn die Nachricht, Willis wolle Apple deswegen verklagen, eine Ente war, hat sie einige Fragen über den Umgang mit digitalen Gütern aufgeworfen: Wem gehören meine mp3s? Kann ich digital erworbene Filme weiterverkaufen? Und warum darf ich meine E-Books nicht verleihen?

Warum es keinen digitalen Flohmarkt gibt

Noch mal auf Anfang. Wer alte Schallplatten,CDs, VHS-Kassetten oder Bücher auf Flohmärkten, über eBay oder sonstige Plattformen verkaufen will, darf das, da hier der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz gilt. Unter §17, Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes heißt es:

Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Mit dem Kauf eines gedruckten Buches wird also gleichzeitig auch das Recht erworben, diese Kopie weiterzuverkaufen. Und auch unentgeltlich an Familie und Freunde zu verleihen. Dasselbe gilt für Musik oder Filme, solange sie auf einem physischen Datenträger gespeichert sind. Ein E-Book oder ein mp3-Album aber ist an den jeweiligen User-Account gebunden, um so eine unrechtmäßige Weiterverbreitung zu verhindern. Immer mehr Menschen erwerben Musik, Literatur oder Filme ausschließlich digital. So stellt sich die Frage, warum diese Medien nicht wie ihre analogen Vorgänger gehandelt werden dürfen. In der Wirtschaftswoche (Nr. 40 vom 1.10.2012, Artikel Digitaler Flohmarkt) heißt es dazu:

So drängt sich der Verdacht auf, dass bei Amazon & Co. weniger technische Hürden dahinterstecken als vielmehr der Versuch, einen Zweitmarkt zu verhindern. Denn während benutzte CDs meist Kratzer haben und Bücher mit der Zeit regelrecht zerlesen werden, nutzen sich digitale Güter nicht ab. Eine Zweitverwertungsmöglichkeit von Produkten in identischer Qualität würde deren Preise deutlich drücken.

Dabei könnte die Branche selber durch mehr Kundenfreundlichkeit in diesem Bereich profitieren. Zum einen entfiele damit einer der Gründe, statt der digitalen Version lieber die gedruckte Form zu kaufen. Zum anderen ist gut vorstellbar, dass das durch den Zweitverkauf erworbene Geld in neue digitale Produkte investiert wird.

Ein wegweisendes Urteil

Am 3. Juli diesen Jahres urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der Erschöpfungsrundsatz auch für gebrauchte Software-Lizenzen gilt, sie dürfen also wie gedruckte Bücher zum Verkauf angeboten werden. Der Software-Anbieter Oracle hatte die Firma Used Soft verklagt, die sich genau auf diese Art der Zweitverwertung von Software spezialisiert hat. Programme werden oft lediglich über Lizenzen, also den Erwerb von Nutzungsrechten veräußert. Somit kommen keine Kopien auf Datenträgern in Umlauf. Oracle sah sich durch die Zweitverwertung von Used Soft in seinem Verwertungsmonopol verletzt. Das Gericht befand aber, dass der Erwerb unbegrenzter Nutzungsrechte über eine Lizenz einer Kopie gleichkommt, egal ob sie in physischer Form vorliegt oder nicht.

Mit einem jeweils einzigartigen Lizenzschlüssel zur Aktivierung der Software ist schließlich sichergestellt, dass der Erstkäufer seine weiterverkauften Nutzungsrechte nicht mehr selbst in Anspruch nimmt. Aus juristischer Sicht ist eine Übertragung dieses Urteils auf digitale Kulturgüter durchaus möglich. Auch, wenn es um die Frage des Vererbens geht. Der Rechtsanwalt Christian Solmecke, der in der auf Medienrecht spezialisierten Kanzlei Wilde Beuger Solmecke arbeitet, sagt dazu:

Ob diese Entscheidung auf heruntergeladene Musik übertragbar ist, ist unter Juristen umstritten. Ich meine, dass eine solche Übertragbarkeit möglich ist. Gewissheit werden erst künftige Gerichtsentscheidungen bringen.“ Geht man also davon aus, dass Musik auf diese Weise übertragen werden kann, dann kann auch das Vererben nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen untersagt werden. „Aus den deutschen iTunes Nutzungsbedingungen ist ein solcher Wegfall der Lizenz im Todesfall ohnehin nicht ohne Weiteres ersichtlich.“

Vorbild USA

Wie ein entspannterer Umgang der Handelsriesen mit den Nutzungsrechten digitaler Medien aussehen könnte, zeigen zwei Beispiele aus den vereinigten Staaten.

Die Website ReDigi erlaubt ihren Usern, auf iTunes erworbene Titel weiterzuverkaufen. Bei Verkauf erhalten sie Gutschriften für ReDigi oder iTunes als Erlös. Die „gebrauchten“ Songs sind günstiger als Neuerwerbungen im iTunes-Store. Sie kosten nur 69 statt 99 Cent oder 1,29$, allerdings sind natürlich nur die Titel zu erstehen, die andere loswerden wollen. Eine spezielle Software sorgt dafür, dass der Verkäufer nach einer abgeschlossenen Transaktion keinen Zugriff mehr auf die entsprechende Datei hat, das gilt auch für etwaige Sicherheitskopien, zum Beispiel auf einem USB-Stick. Außerdem ist die Software dafür verantwortlich, dass nur legal erworbene Titel in Umlauf kommen. Den Befürchtungen um einen digitalen Schwarzmarkt wird damit der Wind aus den Segeln genommen.

Das zweite Beispiel liefert sogar Amazon selbst: In den USA ist es Kindle-Usern gestattet, ihre E-Books untereinander zu verleihen. Dazu müssen sie lediglich die E-Mail-Adresse des Ausleihers angeben, dieser darf dann bis zu zwei Wochen lang auf das Buch zugreifen. Der eigentliche Besitzer kann das für diesen Zeitraum nicht – ganz wie im echten Leben. Laut Wirtschaftswoche sollen beide Angebote im kommenden Jahr auch in Deutschland starten.

Fotos: flickr/roboppy (CC BY-NC-ND 2.0), flickr/warein.holgado (CC BY-NC-SA 2.0)

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